Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verpflichtet Unternehmen ab 50 Beschäftigten, ein internes Hinweisgebersystem einzurichten. Dies erfolgt in der Einrichtung einer internen Meldestelle.
Dieses System soll es Mitarbeitern ermöglichen, Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften oder andere verbindliche Regelungen vertraulich zu melden. Hierzu zählen insbesondere Fälle von Korruption, Betrug, Geldwäsche, Verstöße gegen das Arbeitsrecht, Umweltverschmutzung oder Produktsicherheitsmängel.
Die nach der EU-Richtlinie zum Hinweisgeberschutz und dem deutschen Hinweisgeberschutzgesetz vorgesehenen Aufgaben sind:
Der Gesetzgeber hat zudem einige Vorgaben gemacht, die den Weg einer Meldung an die Meldestelle vorzeichnet:
Der Hinweisgeber kann seinen Hinweis auf verschiedene Weise übermitteln, z. B. per E-Mail, Post, Fax oder Telefon. Dies ist auch abhängig davon, welche Kanäle das jeweilige Unternehmen zur Verfügung stellt. Die Annahme des Hinweises erfolgt durch die interne Meldestelle des Unternehmens. Die Meldestelle ist dafür verantwortlich, dass der Hinweis vertraulich behandelt wird.
Der Hinweisgeber erhält innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Hinweises eine Eingangsbestätigung. Die Eingangsbestätigung bestätigt den Eingang des Hinweises und enthält ggf. Informationen über die weitere Vorgehensweise.
Die Meldestelle prüft die Plausibilität des Hinweises. Diese Prüfung dient dazu, zu beurteilen, ob der Hinweis weiter bearbeitet werden muss.
Ein Plausibilitätstest ist eine Prüfung, ob ein Sachverhalt plausibel ist. Bei einem Plausibilitätstest wird untersucht, ob die Angaben des Hinweisgebers logisch nachvollziehbar sind und ob sie mit den bekannten Fakten übereinstimmen. Im Grunde stellt man sich diese drei Fragen:
Wenn die Antworten auf diese Fragen positiv sind, ist der Hinweis plausibel. Wenn die Antworten auf diese Fragen negativ sind, ist der Hinweis möglicherweise nicht plausibel. Bei einem Plausibilitätstest ist es wichtig, dass die Prüfung objektiv und unvoreingenommen durchgeführt wird. Der Prüfer sollte sich nicht von seinen eigenen Vorurteilen oder Meinungen beeinflussen lassen.
Wenn der Hinweisgeber keine konkreten Angaben machen kann oder wenn die Angaben des Hinweisgebers nicht nachvollziehbar sind, kann der Hinweis als nicht plausibel eingestuft werden.
Wenn der Hinweis weiter bearbeitet werden muss, wird er an die zuständige Stelle im Unternehmen weitergeleitet. Die zuständige Stelle ist dafür verantwortlich, den Hinweis zu prüfen und gegebenenfalls Maßnahmen zu ergreifen.
Wenn es keine Stelle zur Weiterleitung des Hinweises gibt, muss der Hinweisgeber selbst die weiteren Schritte erledigen. Dies bedeutet, dass der Hinweisgeber selbst prüfen muss, ob der Hinweis weiter bearbeitet werden muss.
Es ist wichtig zu beachten, dass der Hinweisgeber bei der Prüfung und Weiterleitung des Hinweises selbst verantwortlich ist. Der Hinweisgeber sollte daher sorgfältig prüfen, ob er die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, um die Aufgabe zu erledigen.
Wenn es keine Stelle zur Weiterleitung des Hinweises gibt, kann der Hinweisgeber sich an eine externe Stelle wenden, die sich mit der Prüfung von Hinweisen befasst. Dazu gehören z. B.:
Der Hinweisgeber sollte sich vor der Weiterleitung des Hinweises an eine externe Stelle informieren, ob diese Stelle Hinweise zu dem jeweiligen Sachverhalt entgegennimmt und ob ggf. eine vorherige Abstimmung mit der Geschäftsführung erforderlich ist.
Nach § 15 Abs. 1 HinSchG hat der Hinweisgeber ein Recht auf Information über den Fortgang der Ermittlungen. Dieses Recht besteht, solange der Hinweisgeber nicht anonym gemeldet hat.
Das Unternehmen muss den Hinweisgeber über die folgenden Aspekte informieren:
Nach § 15 Abs. 2 HinSchG hat der Hinweisgeber ein Recht auf Information auch über den Abschluss der Ermittlungen. Dieses Recht besteht auch, wenn der Hinweisgeber anonym gemeldet hat und über Kommunikationskanäle erreichbar ist. Das Unternehmen muss den Hinweisgeber über die folgenden Aspekte informieren:
Das Unternehmen kann die Information über den Fortgang oder Abschluss der Ermittlungen auch in Form eines Berichts an den Hinweisgeber übermitteln. Es ist wichtig, dass das Unternehmen den Hinweisgeber umfassend und zeitnah über den Fortgang oder Abschluss der Ermittlungen informiert. Dies trägt dazu bei, dass der Hinweisgeber Vertrauen in das Hinweisgebersystem des Unternehmens hat.
In bestimmten Fällen kann das Unternehmen die Information über den Fortgang oder Abschluss der Ermittlungen verweigern. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Information:
Wenn das Unternehmen die Information über den Fortgang oder Abschluss der Ermittlungen verweigert, muss es den Hinweisgeber begründen.
Alle Schritte im Verfahren zur Annahme und Bearbeitung von Hinweisen sind zu dokumentieren. Die Dokumentation soll sicherstellen, dass der Hinweisgeberschutz gewährleistet ist.
Das HinSchG enthält unter anderem folgende Vorgaben für die Annahme von Hinweisen:
Der Weg eines Hinweises nach dem HinSchG ist klar geregelt. Unternehmen sind verpflichtet, ein internes Hinweisgebersystem einzurichten und die Vorgaben des Gesetzes einzuhalten.
Dies trägt dazu bei, dass Hinweisgeber ihre Rechte wahrnehmen und Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften oder andere verbindliche Regelungen melden können. Um der vorgeschriebenen fachlichen Kompetenz dabei gerecht zu werden, empfehlen wir die Teilnahme an einem qualifizierenden Kurs.
ÜBER DEN AUTOR
Elmar Sommerfeld
Elmar Sommerfeld ist Rechtsanwalt, Datenschutzbeauftragter und Ausbildungsleiter des Kurses „Hinweisgeberschutz Fachkunde mit Zertifikat“
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